Immer wieder stellen Gläubiger überhöhte Beträge für eigene Mahnschreiben in Rechnung. Immer wieder werden Verzugszinsen verfrüht geltend gemacht.
Ab wann können in welcher Höhe Kosten für das eigene Mahnschreiben als Mahnkosten vom Schuldner verlangt werden? Ab wann können Verzugszinsen berechnet werden?
Die Mahnkosten des Gläubigers können als Verzugsschaden dann geltend gemacht werden, wenn Verzug vorliegt.
I. Dies setzt grundsätzlich voraus, dass der Schuldner trotz einer vom Gläubiger an ihn unter Fristsetzung gerichteten Aufforderung die einredefreie und fällige Leistung nicht bewirkt.
Die Rechnung selbst stellt eine solche Aufforderung nicht dar, denn mit der Rechnung wird in der Regel die Leistung ordnungsgemäß abgerechnet. D.h., dass durch ein einseitig genanntes Zahlungsziel in einer Rechnung noch kein Verzug eintritt. Üblicherweise stellt erst die Mahnung diese Aufforderung dar, die nach fruchtlosem Fristablauf den Verzug begründet. Bei dieser Aufforderung spricht man von der verzugsbegründenden Mahnung. Weil dem Schuldner mit dieser Mahnung letztmalig eingeräumt wird noch rechtzeitig zu leisten, kann dafür kein Verzugsschaden und damit keine Mahnkosten geltend gemacht werden.
Alle weiteren Kosten für Mahnungen nach fruchtlosem Fristablauf des verzugsbegründenden 1. Mahnung können - sofern sie eine zweckentsprechende Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellen - geltend gemacht werden. Zu beachten ist aber, dass wenn der Gläubiger selbst weiter mahnt dieser nur die tatsächlichen Kosten für Porto, Papier, Tinte und Briefumschlag ansetzen kann. Der Zeitaufwand des Gläubigers für die Erstellung der Anschreiben oder später für die Besuche beim Rechtsanwalt sind nicht erstattungsfähig. So erklärt sich, dass in der Rechtsprechung in der Regel nur 1,50 – 2,50 Euro pauschalierte Mahnkosten pro Mahnschreiben nach Verzug veranschlagt werden.
Erst nach fruchtlosem Fristablauf des verzugsbegründenden Mahnschreibens, also die von vielen häufig bezeichnete „Rechnungserinnerung“, kann der Gläubiger auch Verzugszinsen gemäß § 288 BGB einfordern. D.h., dass nicht schon dann Zinsen gefordert werden können, wenn der in der Rechnung genannte Zahlungstermin abgelaufen ist.
II. Das Gesetz sieht einige Ausnahmen vor, in dem der Schuldner ohne ein verzugsbegründendes Mahnschreiben in Verzug gerät.
a) Dies ist der Fall wenn die Parteien bereits bei Vertragsschluss einen eindeutig nach dem Kalender bestimmbaren Zahlungstermin vereinbart haben. Der Zahlungstermin müsste also bereits in der Vertragsvereinbarung festgehalten sein. Nach fruchtlos abgelaufenen Zahlungstermin befindet sich der Schuldner ohne weitere Mahnung in Verzug. Solche Vereinbarung gibt es in der Regel in Mietverträgen, wo der Mieter beispielsweise zum dritten Werktag eines Monats im Voraus zu zahlen hat. Dies bedeutet, dass er sich am vierten Werktag in Verzug befindet. Eine dann vom Vermieter geschriebene Mahnung begründet nicht mehr den Verzug und hierfür können Mahnkosten geltend gemacht werden.
b) Weiter können die Parteien auch bei Vertragsschluss vereinbaren, dass die Zahlung nach einem bestimmten vorausgehenden Ereignis binnen einer bestimmten Zeit zu erfolgen hat. Unter vorausgehenden Ereignis kann beispielsweise Lieferung oder der Abruf einer bestellten Sache oder dem Zugang einer notariellen Fälligkeitsmitteilung verstanden werden.
c) Der Schuldner der Leistung ernsthaft und endgültig verweigert braucht ebenfalls nicht mehr angemahnt zu werden. Dies wäre schließlich nur noch reine Förmelei. An das Vorliegen einer solchen Verweigerung sind aber strenge Anforderungen gestellt. Die Weigerung des Schuldners muss als sein letztes Wort in der Sache zu verstehen sein. Um hier Risiken zu vermeiden, empfiehlt es sich in Zweifelsfällen rein vorsorglich gleichwohl noch zu mahnen.
d) Zuletzt kann eine Mahnung deswegen entbehrlich sein, weil sich dies aus ganz besonderen Gründen ergibt. Pauschale Aussagen wann ein solcher Fall vorliegt, ist aufgrund der jeweils im Einzelfall abzuwägenden Argumente nicht möglich. An einer Anwendung dieser Vorschrift ist aber beispielsweise zu denken, wenn der Schuldner sich selbst verpflichtet innerhalb einer Frist zu zahlen oder in denen aufgrund der Gestaltung des Einzelfalles ausnahmsweise besondere Dringlichkeit gegeben ist.
e) Zuletzt kommt der Schuldner, der Unternehmer ist, automatisch 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug, wenn nichts anderes zwischen den Parteien bei Vertragsschluss vereinbart ist. Soweit der Schuldner einer Geldforderung Verbraucher ist, tritt dieser Fall nur dann ein wenn er in der Rechnung ausdrücklich auf diesen Umstand hingewiesen wurde. Insofern empfiehlt sich grundsätzlich bei Verbrauchern auf der Rechnung diesen Hinweis notieren.
III. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass Mahnkosten dann erstattet werden, wenn Verzug bereits eingetreten ist. In der Regel ist daher der Aufwand für das erste Mahnschreiben (Mahnung des Gläubigers) nicht erstattungsfähig. Für jede weitere Mahnung können die tatsächlichen Kosten angesetzt werden. Die Gerichte erkennen in der Regel pauschal 2,50 Euro an. Die Ihnen entstandenen Zeit, die für die Erstellung der Mahnung anfällt, kann nicht als Schaden ersetzt werden. Zinsen im Sinne des § 288 BGB können ebenfalls immer erst ab dem Verzugsbeginn anfallen.
[Meldung vom 14.05.2013]
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