Der Arbeitnehmer hat grundsätzlich wie bei jeder anderen Erkrankung auch üblicherweise in den ersten sechs Wochen einen Anspruch auf Lohnfortzahlung gemäß § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Anders sieht die Sache aber aus, wenn man ohne Erkrankung aus Sorge vor einer Ansteckung nicht auf der Arbeit erscheint. Man erhält dann nicht nur keinen Lohn, sondern riskiert mit seinem unentschuldigten Fehlen sogar eine Abmahnung und schlimmstenfalls eine Kündigung. Wenn allerdings der Arbeitgeber den Arbeitnehmer freistellt, weil er diesen den Gefahren nicht aussetzen möchte oder weil er zum Beispiel aufgrund eines Lieferengpasses sowieso nichts zu tun hätte, bleibt der Lohnanspruch bestehen. Wird dem Arbeitnehmer von dem zuständigen Gesundheitsamt verboten wegen des Coronavirus zu arbeiten, hat dieser grundsätzlich 6 Wochen lang einen Entschädigungsanspruch aus § 56 Abs.1 Infektionsschutzgesetz.
Auszahlstelle ist der Arbeitgeber, der dieses Geld auf Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung erstattet verlangen kann (vgl. § 56 Abs. 5 Satz 2 Infektionsschutzgesetz)
[Meldung vom 12.03.2020]
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