Das in Rechnung stellen einer Leistung ist von vielen Unternehmern optimierbar.
Denn häufig werden in Rechnungen gar keine Zahlungsziele gesetzt. Dem Schuldner sollte bereits in der Rechnung mitgeteilt werden, dass der Rechnungsbetrag sofort fällig ist und der Zahlungseingang spätestens 7 Tage nach Rechnungszugang erwartet wird. Diese einseitige Setzung eines Zahlungszieles begründet jedoch nicht automatisch den Zahlungsverzug.
Denn es bedarf für den Verzug in der Regel noch einer Mahnung. Diese sollte eine eindeutige Aufforderung zur Zahlung unter Setzung einer ganz konkreten Frist beinhalten. Am besten nennen Sie einen Kalendertermin. Erst nach Ablauf dieser Frist befindet sich der Schuldner in Verzug. Ab diesem Zeitpunkt können Zinsen, Mahnkosten und vorgerichtliche Anwaltskosten vom Schuldner zusätzlich als Verzugsschaden eingefordert werden. Unternehmer geraten im Übrigen auch automatisch nach Ablauf von 30 Tage nach Rechnungszugang in Verzug.
Ist der Schuldner eine Privatperson muss auf der Rechnung ein entsprechender Hinweis erteilt werden. Dieser könnte lauten: „Wir weisen gemäß § 286 Abs. 3 BGB darauf hin, dass Sie auch ohne Mahnung automatisch in Verzug geraten, wenn Sie den Rechnungsbetrag nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang bezahlen.“ Wir empfehlen diesen Zusatz immer am Ende der Rechnung aufzuführen, weil schon allein durch den ordnungsgemäßen Zugang der Rechnung der Verzug nach Ablauf von 30 Tagen begründet werden kann. Schließlich wird von Schuldnern häufig der Erhalt einer Mahnung bestritten. Darauf kommt es dann nicht mehr an.
[Meldung vom 21.02.2017]
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