Der achte Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26.10.2016 zwei Urteile erlassen, an denen jeweils Kraftfahrzeughändler involviert waren. Beide Verfahren stützten die Rechte des jeweiligen Käufers. Damit bleibt der BGH seiner bisherigen Rechtsprechungslinie treu.
Im ersten Verfahren, dass unter dem Aktenzeichen VIII ZR 211/15 geführt wurde, hatte ein Käufer einen neuen Wagen gekauft, der mit lediglich geringfügigen Lackkratzer an der Fahrertüre angeliefert wurde. Der BGH stellte klar, dass der Käufer auch bei einem behebbaren Mangel, der geringfügig ist, grundsätzlich die Abnahme des Fahrzeugs und die Zahlung des gesamten Kaufpreises verweigern darf, bis der Verkäufer ordnungsgemäß leistet. Auf die Pressemitteilung Nr. 189/ 2016 des BGH wird verwiesen.
In dem anderen Fall hatte der Käufer ein Gebrauchtfahrzeug gekauft, bei dem das Kupplungspedal sporadisch hängen blieb. Der Kraftfahrzeughändler, der das Fahrzeug überprüfte, konnte keinen Fehler feststellen und teilte mit, dass man wieder vorstellig werden solle, wenn der Fehler wieder auftritt. Nachdem der Fehler wieder auftrat und der Verkäufer keine Reparaturbereitschaft zeigte, trat der Käufer vom Kaufvertrag zurück. Der BGH entschied, dass man ausnahmsweise - wie hier- ohne Fristsetzung zur Nachbesserung wirksam vom Kaufvertrag zurücktreten kann, wenn nur ein sporadisch auftretender Mangel vorliegt. Der Mangel muss jedoch die Verkehrssicherheit des Wagens derart beeinträchtigen, dass das Risiko einen Unfall während der Benutzung im Straßenverkehr zu verursachen unzumutbar steigt. Auf die Pressemitteilung Nr. 190/ 2016 des BGH wird verwiesen.
[Meldung vom 31.10.2016]
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