Gesetz zur Reform nicht miteinander verheirateter Eltern ist am 19. Mai 2013 in Kraft getreten.
Bisher war es so, dass der Kindesvater, wenn er nicht mit der Mutter verheiratet war, nur dann das Sorgerecht erhielt, wenn die Kindesmutter eine entsprechende Sorgeerklärung abgab oder aber für den Fall, dass die Mutter durch Tod oder sonstiger Gründe von der Ausübung des Sorgerechts ausgeschlossen war. Diese gesetzliche Regelung setzte voraus, dass die Kindesmutter ihr Einverständnis in Bezug auf das gemeinsame Sorgerecht erklären musste. Dies wurde häufig aus nicht sachlich begründeten Gesichtspunkte an verweigert.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht zunächst die derzeitige gesetzliche Regelung für verfassungsgemäß erklärte, hat der EuGH in einer Entscheidung vom 3.12.2009 (FamRZ 210,103) dem eine Absage erteilt. Der EuGH hat dies unter Verweis auf Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention damit begründet, dass Väter außerehelich geborener Kinder in Deutschland beim Zugang zur gemeinsamen elterlichen Sorge diskriminiert werden. Sodann hat sich die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dieser Auffassung angeschlossen und den Gesetzgeber zur Neuregelung hinsichtlich des Sorgerechts, insbesondere der Paragraphen 1626a BGB sowie den § 1672 BGB aufgefordert. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei im übrigen auf Art. 6 GG bezogen.
Mit der am 19. Mai in Kraft tretenden Regelung wird ein Antragsrecht für den nicht verheirateten Kindesvater integriert, wonach das Familiengericht verpflichtet wird, die gemeinsame Sorge beiden Elternteilen zu übertragen, wenn es nicht dem Kindeswohl widerspricht. Dabei wird vermutet, dass dies der Fall ist, wenn der jeweils andere Elternteil keine entsprechenden Gründe vorträgt.
Die am 19. Mai in Kraft getretene Gesetzesänderung stärkt die Rechte der nichtverheirateten Väter war aber angesichts der oben geschilderten Rechtsprechung zu erwarten.
[Meldung vom 19.05.2013]
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