Wegen der Änderung der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung besteht ab dem 01.04.2016 auch ein Formularzwang für Gerichtsvollzieheraufträge.
Wir haben entsprechende Vorsorgemaßnahmen getroffen, so dass für unsere Kunden bei der Beitreibung ihrer Forderungen dadurch keine unnötigen Verzögerungen eintreten. Wir werden also trotz der geänderten Bedingungen weiterhin den Einzug ihrer Forderung möglichst schnell, effizient und erfolgreich durchführen können.
[Meldung vom 24.03.2016]
Informieren Sie sich hier über aktuelle Themen: