Die sogenannte »Düsseldorfer Tabelle« wird sich zum 01.01.2017 ändern.
Die Bedarfssätze werden leicht erhöht.
Der dem Unterhaltsschuldner zu belassende Selbstbehalt bleibt jedoch gleich.
Die konkreten Zahlbeträge unter Berücksichtigung des Kindergeldes werden erst veröffentlicht werden können, wenn der Gesetzgeber über die geplante Erhöhung des Kindergeldes entschieden hat (von 190 für das erste Kind auf voraussichtlich 192 Euro).
Klar ist, dass der Unterhaltsbedarf und damit der zu zahlende Unterhalt leicht steigen.
Näheres ergibt sich aus der entsprechenden Pressemitteilung des OLG Düsseldorf.
Zu lesen unter nachfolgendem Link:
Link zur Pressemitteilung des OLG Düsseldorf
[Meldung vom 23.11.2016]
Informieren Sie sich hier über aktuelle Themen: