Isolierte Aufträge zur Aufenthaltsermittlung beim Gerichtsvollzieher sind unzulässig.
Seit dem 01.01.2013 hat das Gesetz zur Reform der Sachaufklärung dafür gesorgt, dass der Gerichtsvollzieher weitere Kompetenzen und Befugnisse erhielt. Unter anderem wurde ihm die Aufgabe zugewiesen weitergehende Auskünfte und Ermittlungen anzustellen.
Der BGH hat im Rahmen einer Rechtsbeschwerde am 21.07.2017 klargestellt, daß die Aufenthaltsermittlung durch den Gerichtsvollzieher jedoch immer als unterstützende Hilfsbefugnis im Rahmen einer Vollstreckungsmaßnahme zu sehen ist.
Deshalb ist es unzulässig den Gerichtsvollzieher ausschließlich separat mit einer Aufenthaltsermittlung zu beauftragen, wenn beispielsweise das Einwohnermeldeamt den Schuldner als unbekannt verzogen meldet.
Relevanz hat dies insbesondere auf der Kostenseite. Insbesondere bei ursprünglich kleinen Forderungen sind die weiter entstehenden Kosten immer im Auge zu behalten.
Link zur Rechtsprechungsdatenbank des BGH
[Meldung vom 11.08.2017]
Informieren Sie sich hier über aktuelle Themen: