Zum 1.11.2015 hat der Gesetzgeber das Meldegesetz geändert. Weil hierzu immer wieder (Rück-)Fragen offen blieben, fassen wir die Änderungen in Kürze zusammen:
Melderegisterauskünfte sind nur noch dann zulässig, wenn die Auskunft verlangende Person/Stelle erklärt, dass die Auskünfte nicht zu Werbezwecken und des Adresshandels benutzt wird. Sollten die Daten zu gewerblichen Zwecken genutzt werden ist der gewerbliche Zweck anzugeben. Die Verwendung der Daten ist ausschließlich dafür zu nutzen. Ferner dürfen die Daten, die für eine gewerbsmäßige Anschriftenermittlung durch eine Auskunft erlangt worden sind, vom Datenempfänger nicht wiederverwendet werden. Eine Zuwiderhandlung kann mit einem Bußgeld geahndet werden.
Die Einholung einer Melderegisterauskunft durch private Personen für Werbezwecke ist nur noch dann zulässig, wenn die gesuchte Person darin eingewilligt hat. Liegt eine Einwilligung nicht vor, dürfen Daten zum Zwecke der Werbung/des Adresshandels nicht herausgegeben werden. Im Übrigen wird der Betroffene über die Auskunft informiert und angehört.
Dem Wohnungsgebers bzw. des Wohnungseigentümers trifft jetzt (wieder) eine gesetzliche Mitwirkungspflicht bei der Anmeldung und Abmeldung. Dies soll sogenannte Scheinanmeldungen verhindern.
[Meldung vom 14.12.2015]
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