Der Bundesgerichtshof hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass die in einem anwaltlichen Mahnschreiben erfolgte Androhung der Erstattung einer Strafanzeige als (versuchte) Nötigung im Sinne des § 240 StGB verstanden werden kann. Denn die Androhung einer Strafanzeige ist grundsätzlich geeignet, den Schuldner zur Begleichung zur Zahlung zu bewegen. Diese Verknüpfung von zivilrechtlichen mit strafrechtlichen Belangen wurde bei der Prüfung der Mittel-Zweck-Relation als verwerflich angesehen.
Auch wenn die Entscheidung des BGH in ihrer Argumentation fragwürdig erscheint, dürfte das Ergebnis im hier entschiedenen Fall zu begrüßen sein.
Unabhängig hiervon kann im tatsächlichen Betrugsfall (z.B. Eingehungsbetrug) eine Strafanzeige durch den Gläubiger durchaus sinnvoll sein. Lediglich die Androhung und die damit einhergehende Nötigung zum Druckaufbau ist rechtlich unzulässig bzw. als sehr problematisch einzustufen.
Den Beschluss des BGH finden Sie unter folgendem Link:
[Meldung vom 04.02.2014]
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