Das Statusfeststellungverfahren gem. § 7a SGB IV ist vielen Selbstständigen und Unternehmern unbekannt.
Bei diesen wird festgestellt, ob eine abhängige Beschäftigung oder Selbstständigkeit vorliegt.
Das Statusfeststellungsverfahren bietet den großen Vorteil, dass Rechtssicherheit hinsichtlich des sozialrechtlichen Status, selbstständig oder eben nicht, erlangt wird. Ein einmal festgestellter Status bindet, solange sich die Verhältnisse nicht ändern, auch die Verwaltung und schützt vor unliebsamen Überraschungen und Nachforderungen, wie sie häufig nach Betriebsprüfungen vorkommen.
Die Nachforderungen aus solchen Betriebsprüfung können erheblich sein und schnell in die hunderttausende gehen, wenn die Sozialversicherungen Beiträge von bis zu 10 Jahren inkl. Zinsen und Säumniszuschlägen nachfordern und all dies pro betroffenen Mitarbeiter!
Eine Klärung ist hier umso wichtiger, als dass in den vergangen Jahren eine stetige Verschärfung der Rechtslange und Praxis stattgefunden hat.
Dies betrifft nicht nur Soloselbstständige wie vielfach irrig angenommen wird sondern auch viele andere Unternehmen, insbesondere solche die ihre Leistungen bei ihren Kunden erbringen (z.B. Reinigungsdienste, laufende Wartungsdienste, Pflegedienste, etc.).
Die Gefahr unliebsamer Überraschungen besteht insbesondere dann, wenn Personen in die Arbeitsorganisation eines Betriebes eingegliedert werden (dies ist das Hauptkriterium der Sozialgerichtsbarkeit). Dies ist häufig schnell geschehen, etwa bei der Teilnahme an Besprechungen, einheitlicher Kleidung die eine Unterscheidung nicht zulässt, festen Arbeitzeiten, usw.
Hier muss zudem strikt darauf geachtet werden, dass die Verträge und Umstände so gestaltet werden, dass auch weitergehende Risiken, wie die Annahme einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung möglichst weit reduziert werden und die entsandten Arbeitnehmer nicht nach einer Kontrolle zu Arbeitnehmern des Endkunden werden.
An dieser Stellen drohen weitere erhebliche Kostenrisiken für alle Beteiligten, sei es in Form von erheblichen Strafzahlungen, denn unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung ist ordnungswidrig oder der Nachzahlung von Lohn- und Sozialbeiträge derjenigen, die die unerlaubten Dienste in Anspruch nahmen.
[Meldung vom 23.09.2020]
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