Das Oberverwaltungsgericht Münster hat in drei Fällen Klagen von Anwohnern, die selbst Landwirte sind oder waren, gegen die Genehmigung von Geflügelmastställen in zweiter Instanz negativ entschieden. Das Gericht hat dabei ausgeführt, dass die Geruchsimmissionen im Außenbereich in den jeweils vorliegenden Fällen zumutbar seien.
Geruchsimmissionen werden durch Berechnung von sogenannten Jahresgeruchsstunden ermittelt. Grundsätzlich liegt die Grenze der zumutbaren Jahresgeruchsstunden im Außenbereich bei einem prognostizierten Wert von 15 Prozent.
Grundsätzlich neu ist mit den Urteilen folgendes:
Bei der Ermittlung der erwarteten Geruchsbelastung sind die Gerüche unberücksichtigt zu lassen, die von den Tieren der Halter ausgehen, die gegen die Genehmigung des nachbarlichen Stalles klagen.
Je nach den Gesamtumständen sind im Einzelfall auch Werte bis zu 25 Prozent bei landwirtschaftlichen Gerüchen aus Tierhaltungsanlagen zumutbar. Kriterien zur Ermittlung des Umfangs des Geruchsimmissionen im Einzelfall sind die Ortsüblichkeit derartiger Gerüche, die konkrete Siedlungsstruktur und die historische Entwicklung.
Pressemitteilung des Gerichtes
[Meldung vom 02.06.2015]
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