Der BGH (Beschluss vom 13.02.2014 – VII ZB 39/13) relativiert den vom Gesetzgeber auferlegten Formularzwang bei Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen für Bürger.
Seit 2013 wurden alle Bürger mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung verpflichtet ein verbindliches Formular zu nutzen. In der Vergangenheit gab es deswegen immer wieder Schwierigkeiten. Angeblich nicht ordnungsgemäß gestellte Anträge von Bürgern wurden mit der Begründung zurückgewiesen, der vom Gesetzgeber verlangte Formularzwang sei nicht eingehalten. Hierdurch wúrde so manche Zwangsvollstreckung verzögert oder sogar verhindert. Dieser gesetzlich geregelte Formularzwang hat der BGH jetzt in sinnvoller Weise mit der Begründung korrigiert, dass ansonsten der allgemeine Justizgewährungsanspruch in verfassungswidriger Weise eingeschränkt wird. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt, dass der Gläubiger dann vom Formularzwang entbunden wird, wenn das Formular unvollständig, unzutreffend, fehlerhaft und missverständlich ist. In diesem Fall sind Streichungen, Berichtigungen und Ergänzungen sowie Verweise auf beigefügte Anlagen erlaubt. Dies bedeutet, dass gerade bei mehreren Forderungen oder differenzierten Zinsberechnungen Forderungsaufstellungen zur Klarstellung dem Formular als Anlage beigefügt werden können. Weiter der hat BGH auch klargestellt, dass leichte Modifizierungen im Layout des Formulars, wie beispielsweise Farbabweichungen nicht generell zur Unwirksamkeit führen. Der Verwirklichung des mit der Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung verfolgten Entlastungsziels steht es nicht entgegen, wenn solche Abweichungen im Lichte des Justizgewährungsanspruchs zugelassen werden. Denn die Arbeit der mit den Antragsformular beschäftigten Rechtspfleger wird nicht dadurch erschwert.
Wir begrüßen diese bürgerfreundliche Auslegung des Bundesgerichtshofes.
[Meldung vom 27.05.2014]
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