Immer wieder wird hierhin mitgeteilt, dass man eine Forderung geltend machen möchte. Zeitgleich teilt man mit, dass es keinen Vertrag gäbe.
Nach Rückfrage stellt sich dann meist heraus, dass gemeint war, dass es lediglich keine schriftliche Fixierung der mündlich geschlossenen Vereinbarung gibt.
Der Vertrag ist das am häufigsten benutzte Mittel um unter Privatleuten eigenverantwortlich Verhältnisse zu regeln.
Voraussetzungen für das Bestehen eines Vertrags sind zwei übereinstimmende Willenserklärungen, nämlich dem Angebot (vgl § 145 BGB) und der Annahme (vgl. § 151 ff. BGB) dieses konkreten Angebots.
Ein Vertrag besteht also schon, wenn der Schuldner zum Bäcker geht und zum in der Auslage angebotenen Preis ein Brötchen bestellt. Diese Bestellung ist das Angebot ein Brötchen zu dem in der Auslage angebotenen Preis zu kaufen.
Die Antwort der Verkäuferin „Ja, sehr gerne“, stellt die wörtliche Annahme des Angebots dar.
Mit Annahme ist der Vertrag mit den Rechtsfolgen geschlossen, dass die Verkäuferin zur Übereignung des Brötchens (vgl. § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) und der Kunde zur Zahlung des Brötchenpreises verpflichtet ist (vgl. § 433 Abs, 2 BGB).
Eine schriftliche Vertragsvereinbarung für die Geltendmachung des Kaufpreises ist nicht erforderlich. Vielmehr gilt grundsätzlich Formfreiheit.
Eine schriftliche Fixierung oder eine bestimmte Art der Form (z. b. notarielle Beurkundung, Schriftform, Textform) ist nur dann zu wahren, wenn der Gesetzgeber dies ausdrücklich vorgesehen hat. So ist bei Grundstücksgeschäften beispielsweise die notarielle Beurkundung erforderlich (vgl. § 311 b Abs. 1 Satz 1 BGB).
Deshalb sind in der Regel auch mündliche geschlossene Vereinbarungen bindend und verpflichten die Vertragsparteien.
Zu Bedenken ist jedoch, dass derjenige der beispielsweise Rechte aus der Vereinbarung ableitet, verpflichtet ist die Vereinbarung zu beweisen, wenn der jeweils andere im Prozess behauptet, er habe keinen Vertrag geschlossen.
Der Beweis kann bei einer schriftlichen Fixierung der Vereinbarung unproblematisch durch Vorlage des Dokuments erfolgen. Diese Möglichkeit besteht bei einem nur mündlichen Vertragsschluss nicht. Es müssten andere Beweismittel vorgetragen werden. Dies wäre im obigen Brötchenfall beispielsweise ein Kunde, der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses ebenfalls in der Bäckerei gestanden hat und bezeugen könnte, dass es eine Vereinbarung über den Kauf eines Brötchen gab. Mitunter gehen deshalb Ansprüche verloren, weil der Nachweis nicht erbracht werden kann. Entweder weil Beweismittel fehlen (kein weiterer Kunde da) oder diese überzeugen den Richter nicht (Zeuge erinnert sich nicht).
Für die Durchsetzung eines Anspruchs ist es deshalb immer sinnvoll (aber eben nicht zwingend erforderlich) Vertragsvereinbarungen gemeinsam zu fixieren.
[Meldung vom 06.11.2019]
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