Immer wieder wird die Frage gestellt, welche Anforderungen an die Setzung einer angemessenen Frist zur Leistung oder auch zur Nacherfüllung zu stellen ist. Der Gesetzgeber hat häufiger den „schwammigen“ Begriff der angemessenen Frist benutzt. Dies deshalb, weil beispielsweise eine konkrete Frist von zehn Tagen nicht jedem Einzelfall gerecht werden würde.
Denn die Frist dient in der Regel dazu, dem Schuldner eine letzte Gelegenheit zur Erbringung der geschuldeten Leistung zu eröffnen. Der Schuldner soll in die Lage versetzt werden, die bereits begonnene Leistung auch zu vollenden. Die Länge der Frist muss also nach der Sachlage objektiv angemessen sein, um den Schuldner bei Anspannung aller Mittel und Kräfte noch die rechtzeitige Leistung zu ermöglichen.
Bei der Bemessung der Länge kommt es nun darauf an, welche Leistungen konkret zu erbringen sind und welcher zeitliche Ablauf insgesamt vereinbart war.
Eine Frist von zwei Tagen kann dabei bei einer besonderen Eilbedürftigkeit mal ausreichen.
Andersherum kann eine Nachfristsetzung von 14 Tagen beim Kauf einer Einbauküche auch mal zu kurz sein (vgl. z. B. Urteil vom 26.08.2016 des LG Bonn, Az: 1O54/16 dort: 4 Wochen). Dies insbesondere dann, wenn bestimmte Materialen entfernt besorgt und/ oder noch besonders bearbeitet werden müssen.
Wichtiger Hinweis: Soweit dem Schuldner jedoch eine zu kurze Frist gesetzt wurde, wird mit der Fristsetzung automatisch die „angemessene“ Frist angenommen (vgl. BGH NJW 85, S. 2640). Erst nach Ablauf der angemessenen Frist kann dann beispielsweise der Gläubiger wirksam vom Vertrag zurücktreten.
[Meldung vom 26.01.2017]
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