Bereits im Mai hat der neunte Senat des BGH entschieden, dass vorformulierte Bestimmungen über ein Bearbeitungsentgelt in Darlehensverträgen zwischen einem Kreditinstitut und einem Verbraucher unwirksam sind. Als Gegenleistung für den Kredit erhält die Bank die vereinbarten Zinsen.
Der private Kreditnehmer konnte also unter Berufung auf die damalige Entscheidung die vom ihm unberechtigt bezahlten Bearbeitungsentgelte zurückfordern.
Auf die damalige Pressemitteilung des BGH wird verwiesen: Link zur Pressemitteilung des BGH
Jetzt hat der BGH entschieden, dass diese Erstattungsansprüche auch noch für Bearbeitungsentgelte von Altkrediten, wo die Bearbeitungsentgelte sogar zum Teil noch 2004 geflossen sind, durchsetzbar sind. Eine Verjährung tritt bei Rückforderungsansprüchen ab 2005 erst ab dem 31.12.2014 ein. Denn ausnahmsweise greift die 3 jährige Verjährungsfrist nicht, weil die Rechtslage bis 2011 derart unklar war, dass eine gerichtliche Geltendmachung bis 2011 für den Verbraucher unzumutbar war. Link zur Pressemitteilung des BGH
Wer also noch Bearbeitungsentgelte gezahlt hat, kann diese noch zurückfordern. Dabei muss beachtet werden, dass für die Hemmung der Verjährung ein Gerichtsverfahren, bzw. ein gerichtliches Mahnverfahren eingeleitet werden muss. Gerne können Sie hierzu unsere Leistungen online nutzen.
[Meldung vom 15.11.2014]
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