Am 25.03.2020 hat der Bundestag ein Gesetz zur Abmilderung der Folgen der Covid- 19 Pandemie verabschiedet.
Unter anderem sieht dieses Gesetz vor, dass Mieter wegen eines Zahlungsverzugs nicht gekündigt werden können. Der Zeitraum in dem ein Mietverhältnis wegen Verzugs nicht gekündigt werden darf, erstreckt sich auf einen Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 30.06.2020. Wichtig ist jedoch, dass die Mieter wegen der Corona-Krise in Zahlungsverzug geraten sind. Mieter sollten jedoch einen Kündigungsausschluss mit einer völligen Befreiung von der Zahlungspflicht nicht verwechseln. Durch dieses Gesetz bekommt der Mieter, der aufgrund der aktuellen Lage in Zahlungsschwierigkeiten geraten ist, lediglich einen Zahlungsaufschub von maximal 2 Jahren. Damit ist die Kündigung bis zum 30.06.2022 ausgeschlossen. Der Mieter muss bis dahin seine Mietrückstände begleichen. Über den gesamten Zeitraum bleibt er zur Zahlung verpflichtet und auch ein Verzug mit Verzugsfolgen tritt ein.
Bitte beachten Sie jedoch, dass eine Kündigung aus sonstigen Gründen (z.B. Eigenbedarf) jederzeit möglich bleibt.
[Meldung vom 07.04.2020]
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