Das Landgericht Bonn hat in einem Berufungsfall (LG Bonn – 8 S 103/14) entschieden, dass die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages nur dann möglich ist, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Dazu zählte in diesem Fall nicht, dass der Kunde das Fitnessstudio nicht mehr aufsuchen konnte, weil er berufsbedingt umgezogen ist. Denn der Umzug in eine andere Stadt liegt allein in der Risikosphäre des Kunden. Demgegenüber hat der Betreiber des Studios ein berechtigtes Interesse an einer langfristigen wirtschaftlichen Planung. Darüber hinaus hat der Kunde sich bewusst für eine lange Vertragslaufzeit entschieden um einen finanziellen Vorteil zu erzielen.
Ähnlich sah der BGH die Sachlage im Übrigen bei Vertragsbeziehungen zu Telefonanbietern und Umzügen des Kunden vor der Einführung des 46 Abs. 8 TKG am 10.05.2012. Hier hatten die BGH- Richter ebenfalls ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kunden bei einem Umzug verneint (vgl. BGH III ZR 57/10.)
[Meldung vom 27.01.2015]
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