Ein großer deutscher Mobilfunkanbieter hat sich bei alten Mahnungen übernommen und säumige Rechnungen auf unzulässige Weise beigetrieben. In einem Verfahren der Verbraucherzentrale hat nun der BGH in einem Urteil vom 19. März 2015 - I ZR 157/13 entschieden.
Link zur Pressemitteilung des BGH
In dem Verfahren ging es um einen Hinweis des Unternehmens auf eine mögliche Mitteilung an die Kreditauskunftei Schufa, sollte der Kunde nicht seine Rechnung zahlen. Verbraucher würden durch die Art der Schufa-Androhung unzulässig unter Druck gesetzt, entschieden die BGH-Richter. Unternehmen müssen die rechtlichen Anforderungen für eine Datenübermittlung an die Schufa gemäß dem BDSG § 28a deutlich machen. Das habe der Mobilfunkanbieter nicht getan, so der BGH.
Die Übermittlung und Information von Negativmerkmalen an die SCHUFA ist damit weiterhin zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die reine Androhung zur Druckausübung ist allerdings nicht zulässig, wenn der Verbraucher durch die Art und Weise benachteiligt wird.
Zu Ihrer Information entsprechen die von Inkasso-Sofort.de gefertigten anwaltlichen Mahnschreiben den Anforderungen des BGH seit je her, da wir auf die Androhung von Schufa-Einträgen in unserer anwaltlichen Mahnung verzichten.
[Meldung vom 09.04.2015]
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