Der neunte Senat des BGH hat in einem Beschluss vom 20.10.2016 klargestellt, dass auch Gelder aus einer gesetzlichen Unfallversicherung unter Beachtung der Pfändungsfreigrenzen wie Arbeitseinkommen gepfändet werden können. Das Aktenzeichen des Beschlusses lautet IX ZB 66/15.
Die Entscheidung ist auf der Internetpräsenz des BGH, Link zur Website BGH veröffentlicht.
Wir haben bereits in der Vergangenheit Rentenansprüche als laufende Geldleistung neben weiteren Einkünften wie Arbeitseinkommen berücksichtigt, angerechnet und gepfändet. Der BGH hat diese Praxis nun für die Verletztenrente bestätigt.
[Meldung vom 24.03.2017]
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