Der fünfte Senat des BGH hat in einem Urteil am 7.4.2017 entschieden, dass eine Windkraftanlage kein wesentlicher Bestandteil eines Grundstückes ist.
Im vorliegenden Fall hat der Pächter eines Grundstücks, die darauf installierte Windkraftanlage verkauft. Der Grundstückeigentümer war der Auffassung, dass die Windkraftanlage wesentlicher Bestandteil des Grundstücks sei und deshalb nicht vom Pächter des Grundstücks verkauft werden konnte. Denn mit der festen Verbindung des Windrades mit dem Grundstück erstreckt sich dann auch das Eigentum am Windrad auf das des Grundstückeigentümers gemäß § 946 BGB.
Derjenige, der vom Pächter die Windkraftanlage gekauft hat, wurde jedoch wirksamer Eigentümer, weil die Windkraftanlage in dem entschiedenen Fall nach Ansicht des BGH nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grundstück verbunden ist.
Damit wertet der BGH die Windkraftanlage als Scheinbestandteil gemäß § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist bemerkenswert, weil die Anlage wohl die gesamte Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben sollte. Der BGH hat auf jedoch auf die nach außen getretene Absicht des Einfügenden abgestellt.
Die nähere Begründung ergibt sich aus der Entscheidung, die unter dem nachfolgenden Link veröffentlicht ist:
[Meldung vom 07.06.2017]
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