In der aktuellen Situation lässt es sich kaum vermeiden mit dem Thema rund um den Corona-Virus, auch mit dem Thema Kurzarbeitergeld konfrontiert zu werden. Das neue Kurzarbeitergeld wurde in einem Eilverfahren am 13.03.2020 vom Bundestag und Bundesrat beschlossen. Aus diesem Grund nutzen auch wir die Gelegenheit und möchten Ihnen einen kurzen Einblick in diese Thematik gewähren.
Was einige von ihnen vielleicht gar nicht wussten ist, dass es das Kurzarbeitergeld auch schon vor der Corona-Krise gab. Bereits in der Finanzkrise 2008/2009 wurde das Kurzarbeitergeld im größerem Ausmaß genutzt.
Hierbei können die Arbeitgeber, die aufgrund von Epidemien, krisenhafter Situation die Auswirkungen auf das Beschäftigungsverhältnis und den Arbeitsmarkt haben oder auch aufgrund konjunkturelle Ursachen, zum neuen Kurzarbeitergeld zurückgreifen.
Ziel des Kurzarbeitergeldes ist es, dass die Arbeitsplätze gesichert werden sollen und durch die krisenbedingte Situation keine Minusstunden angesammelt werden müssen.
Bei dem neuen Kurzarbeitergeld hat es aber auch einige Änderungen gegeben.
Ein einfacherer Zugang zu dem Kurzarbeitergeld sollte gewährleistet werden.
So soll anders als bisher nicht erst bei einem Ausfall von 1/3 der Beschäftigten in einem Betrieb das Kurzarbeitergeld beantragt werden können, sondern ausreichend soll bereits ein Ausfall von 10 % der Beschäftigten sein.
Beantragen können die Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 01.03.2020. Dem Arbeitgeber werden dann, die gezahlten Sozialversicherungsbeiträge in vollem Umfang erstattet. Die Bundesagentur übernimmt 60 % des ausgefallenen Nettolohns und für Arbeitnehmer mit Kind 67 % des Nettolohns. Auch die im Bereich der Leiharbeit können auf das neue Kurzarbeitergeld zurückgreifen.
Wann hat man denn nun Anspruch auf das Kurzarbeitergeld?
Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, sobald in einem Betrieb ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall vorliegt und zudem in dem betroffenen Betrieb mindestens eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. Im Übrigen müssen die geforderten persönlichen Anspruchsvoraussetzungen vorliegen. Dazu zählt vor allem eine ungekündigte versicherungspflichtige Beschäftigung.
Ganz wichtig ist auch zu beachten, dass der Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit vom Betrieb unverzüglich schriftlich angezeigt wird.
Für weitere Fragen rund um dieses Thema stehen Ihnen die Arbeitsagentur für Arbeit vor Ort als Ansprechpartner zur Verfügung.
[Meldung vom 23.03.2020]
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