Zunächst ist zu klären, was fehlerhaft bedeutet.
Man spricht von einem Fehler oder besser einem Mangel der Kaufsache, wenn beim Kauf die Ware zum Zeitpunkt der Übergabe nicht die Beschaffenheit hat, wie sie zwischen den Parteien vereinbart war.
Ein Mangel liegt also vor, wenn die vereinbarte Sollbeschaffenheit von der Istbeschaffenheit abweicht.
Es gibt Sach- und Rechtsmängel. Hier soll der Blick auf den Sachmängel gerichtet werden.
Bei Vorliegen eines Mangels ist zuerst zu prüfen, ob die Mängelgewährleistung nicht ausgeschlossen ist, beispielsweise weil die Parteien dies vereinbart haben. Sodann muss der Käufer zunächst Nacherfüllung verlangen. Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl grundsätzlich a) die Beseitigung des Mangels oder b) die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Er muss also den Verkäufer -am besten schriftlich- auffordern entweder zu reparieren oder neu zuliefern. Die Aufforderung sollte eine angemessene Fristsetzung enthalten. Überdies ist dem Verkäufer gleichzeitig eine tatsächliche Prüfung der Kaufsache zu ermöglichen. Das heißt also, dass der Käufer ein entsprechendes Verlangen zur Nacherfüllung an den Verkäufer richten und ihm zumindest auch die Bereitschaft gegenüber anzeigen muss, dass er dem Verkäufer die Kaufsache zur Überprüfung der erhobenen Mängelrügen für eine entsprechende Untersuchung zur Verfügung stellt. Der BGH hat noch mit aktuellem Urteil vom 1.7.2015 , Az VIII ZR 226/14 bekräftigt, dass auch die Bereitschaft des Käufers die Kaufsache zur Verfügung zu stellen für ein ordnungsgemäßes Nacherfüllungsverlangen notwendig ist. Erst wenn der Verkäufer trotz Fristsetzung nicht nacherfüllt, kann der Käufer mindern, oder zurücktreten und Schadensersatz verlangen. Nicht selten beachtet der Käufer genau dieses nicht. Dies hat zur Folge, dass der Schadensersatzanspruch nicht erfolgreich geltend gemacht werden kann, weil der Verkäufer zu Recht vorträgt, dass er hätte nach erfüllen wollen und können.
[Meldung vom 04.09.2015]
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