Da der Gesetzgeber private Schuldner (Privatpersonen) für besonders schutzwürdig vor Inkassodienstleistungen durch Anwälte und Inkassounternehmen hält, tritt am 01.11.2014 eine geänderte und um einen Paragraphen 43 d) ergänzte Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) in Kraft. Dieser Paragraph regelt die Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen gegenüber Privatpersonen.
Diese Norm wurde im Rahmen der Einführung des Gesetzes gegen unseriöse Geschäftspraktiken in der Bundesrechtsanwaltsordnung ergänzt.
Inhalt der Gesetzesänderung ist im Wesentlichen, dass ein Rechtsanwalt oder ein Inkassounternehmen bei der Geltendmachung einer Forderung klar und verständlich Informationen zur geltend gemachten Forderung übermitteln muss.
Hierzu gehört:
Auch bisher haben wir die meisten der erforderlichen Informationen von Ihnen erhalten und höchste Transparenz beim Schuldner dargelegt.
Bei Beauftragung der anwaltlichen Mahnung fragen wir ab sofort zusätzlich neben den bisherigen Forderungsdaten wie Rechnung, Mahnung etc. Daten zum Forderungsgrund und deren Entstehung (z.B: Ebay Nr., Artikelbezeichnung, Vertragsdatum) ab. Diese weiteren Informationen werden automatisch dem Schuldner im Forderungsschreiben bereitgestellt.
Wir stellen somit automatisch für Sie sicher, dass sämtliche gesetzliche Anforderungen in unserer anwaltlichen Mahnung erfüllt sind.
[Meldung vom 14.10.2014]
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