Grundsätzlich hat derjenige, der einen Schadensersatzanspruch geltend macht, alle die Haftung betreffenden Tatsachen zu beweisen.
Dies führte in der Vergangenheit vor allem im Bereich der Humanmedizin häufig zu einer Beweisnot, weshalb die Gerichte dort Rechtsgrundsätze entwickelten, wonach die Beweislast bei groben Behandlungsfehlern umgekehrt wird.
Liegt beispielsweise ein grober Fehler bei der Befunderhebung vor, wird also die Beweislast dergestalt umgekehrt, dass der Arzt und nicht der Geschädigte zu beweisen hat, dass die für die Schädigung in Betracht kommende Ursache nicht durch die fehlerhafte Diagnose entstanden ist.
Mit Urteil vom 10.5.2016 hat der BGH unter dem Aktenzeichen VI ZR 247/15 diese Rechtsgrundsätze auch im Bereich der tierärztlichen Behandlung mit der Begründung angewandt, weil sich beide Tätigkeiten auf einen lebenden Organismus beziehen.
Das Urteil entnehmen Sie bitte dem nachfolgenden Link:
Link zum Urteil Az. VI ZR 247/15
[Meldung vom 17.05.2016]
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